Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (Stand Jänner 2021).
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Die LakeDice OG (in weiterer Folge: Auftragnehmer) nimmt in diesem
Geschäftsbereich Aufträge entgegen, verkauft, und liefert ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für
alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in
dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim
Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten
Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den
Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von
Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom
Auftraggeber angefordert wurde.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.
-stelle des Auftragnehmers.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am
Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten
und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.3. Änderungen an Lieferterminen bedürfen jedenfalls der Schriftform und sind
jeweils vier Wochen im Voraus bekanntzugeben.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück
zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim
Auftragnehmer.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung
beim Auftragnehmer zu beauftragen.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den
Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes kann verrechnet werden.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt.
8.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung.
8.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind.
8.5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens.
10. Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
11. Datenschutz und Adressenänderung
11.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung erhobenen Daten vom Auftragnehmer automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn-
bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird das sachlich zuständige Gericht für 8160
Weiz als Gerichtsstand vereinbart.
12.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
13. Sonstiges
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
14.2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit
dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen.